Rufen Sie bitte daher zunächst unseren Kundenservice unter 01805 / 60 1000 (0,14 EUR/Min a.d.dt Festnetz; Mobilfunkpreise max. 0,42 EUR/Min) an oder schreiben uns eine Email. Wir teilen Ihnen eine Reklamations Nummer (RMA-Nummer) und das weitere Vorgehen mit.
BITTE LEGEN SIE IMMER EINE LIEFERSCHEINKOPIE UND IHRE RMA-NUMMER BEI. Ansonsten ist keine Zuordnung möglich
Bitte frankieren Sie alle Rücksendungen ausreichend, wir erstatten Ihnen das Porto zurück.
Unsere Gewährleistungspflicht gilt 24 Monate ab Kaufdatum, sofern der Kunde kein Unternehmer ist. Sollten innerhalb dieser Frist an der gelieferten Ware Mängel auftreten, die der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen, sind wir berechtigt, nach Ihrer Wahl auszutauschen oder nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist die nachgelieferte Ware ebenfalls mangelbehaftet, so können Sie Rückgabe der Ware gegen Rückerstattung des vereinbarten Preises oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Informationen über eventuelle Herstellergarantien entnehmen Sie bitte der Produktdokumentation
Da bereits viele Hersteller einen direkten Garantie-Service anbieten, würde die Einsendung zu uns den Vorgang in solchen Fällen nur unnötig verlangsamen. Da dies von der jeweiligen Ware abhängt, sollten Sie uns vor einer Rücksendung in jedem Fall kontaktieren.
BattV § 12 Hinweispflicht
Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für
den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und
lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,
1. dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren
unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben. Wer
Batterien im Versandhandel abgibt,
hat die Information gemäß Satz
1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.
BattV § 13 Verbote
(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit
einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr
zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien
mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von
diesem Verbot ausgenommen.
(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die
1. schadstoffhaltige Batterien enthalten und
2. nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie
eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet
ist. Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten
Gerätegruppen.
(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
1. die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme
auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art
nicht verzichten kann,
2. gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden, und
3. der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese
Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht
verwertete Batterien zu beseitigen.
Alle Preise gelten inklusive der gesetzl. MwSt. und sind in Euro ausgezeichnet.
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